Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 54 Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- VG Köln, 07.10.2002 – 33 K 5424/02.PVB
- VG Köln, 03.07.2002 – 33 L 1470/02.PVBZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2011 – OVG 62 PV 1.11Zitiert von 5
- VG Köln, 13.03.2009 – 33 K 6920/08.PVB
- OVG NRW, 13.12.2000 – 1 A 475/99.PVB
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 4.24Anfechtung der Wahl zum Gesamtpersonalrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 02.04.2024 – 33 K 6883/22.PVB
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2022 – 12 Sa 139/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2015 – OVG 62 PV 16.14Zitiert von 3
33 Entscheidungen zu § 54 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/54#abs-1 (1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/54#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen oder ‑vertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.